Detaillierte Informationen Jugendhilfe im Strafverfahren
- Was ist mit „Leistungen der Jugendhilfe“ gemeint?
- Wann gilt man als Jugendlicher, wann als Heranwachsender?
- Was ist die BRÜCKE Greven?
- Was ist Diversion?
- Was meint die Justiz mit dem Begriff „Einstellung des Verfahrens“?
- Was ist ein Verkehrserziehungskurs?
- Drogen- und Suchtberatungsstelle
- Was ist eine Kontaktweisung?
- Was ist ein SKOLL-Kurs?
- Was bedeutet ein „Drogenverbot“?
- Arbeitsstunden: Was ist „Freizeitarbeit“?
- Kann ich zu einer Geldstrafe verurteilt werden?
- Was hat es mit Schadensausgleich, Schmerzensgeld und Entschuldigung auf sich?
- Was bedeutet Täter-Opfer-Ausgleich?
- Was ist ein Sozialpädagogisches Wochenende?
- Was ist ein Sozialer Trainingskurs?
- Was ist ein Anti-Gewalt-Training?
- Was ist eine Betreuungsweisung?
- Was ist ein Hilfeplan?
- Was hat es mit Jugendarrest auf sich?
- Brauche ich einen Rechtsanwalt?
- Kann ich auch ins Gefängnis kommen?
- Was hat es mit Bewährung und der Bewährungshilfe auf sich? Wo liegen die Unterschiede zur Jugendhilfe im Strafverfahren?
- Wann ist man vorbestraft?
- Erfährt die Öffentlichkeit etwas von meiner Bestrafung?
- Was hat es mit dem Erziehungsregister auf sich?
- Kann ich für Schule-Schwänzen bestraft werden?
- Welche Gerichte sind für Menschen unter 21 Jahren zuständig?
- Wie komme ich zum Gericht und was muss ich da beachten?
- Mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Was ist mit „Leistungen der Jugendhilfe“ gemeint?
Im Einführungstext ist teilweise von „Leistungen der Jugendhilfe" und teilweise von „pädagogischen Maßnahmen" oder „pädagogischen Angeboten" die Rede. Letztlich ist damit dasselbe gemeint, aber es bezeichnet die verschiedenen Blickwinkel: Dies hat damit zu tun, dass ein Jugendrichter einem jungen Menschen nach einer Straftat anstelle einer reinen Strafe, wie z. B. Arrest, auferlegen kann, dass er pädagogische Hilfen in Anspruch nimmt.
Dies kann aber nur funktionieren, wenn es auch entsprechende pädagogische Hilfsangebote der Jugendhilfe gibt - denn die Justiz kann dazu auf nichts Eigenes zurückgreifen. Mit „Jugendhilfe" ist hier das Zusammenspiel von Jugendamt und freien Trägern - wie BRÜCKE, Caritas und anderen - gemeint. Diese ermöglichen gemeinsam den von der Justiz für schuldig befundenen jungen Menschen, ihren auferlegten pädagogischen Maßnahmen nachzukommen - was diese sicherlich meist lieber möchten, als Strafen zu bekommen.
Nehmen wir als Beispiel ein Anti-Gewalt-Training, so bedeutet dies, dass der Richter dem/der Jugendlichen oder Heranwachsenden als pädagogische Maßnahme die Teilnahme an solch einem Training aufgibt. Der junge Mensch kann dies aber nur erfüllen, wenn es jemanden gibt, der solch ein Training durchführt - eben wenn es an seinem Wohnort ein entsprechendes Angebot, eine Leistung der Jugendhilfe gibt. Dies ist längst nicht in allen Städten der Fall - wohl aber in Greven!
Das Jugendamt - hier konkret dessen Fachdienst ‚Jugendhilfe im Strafverfahren' (JuHiS) - sorgt dafür, dass es vor Ort ein gutes pädagogisches Angebot gibt und dass die Finanzierung sichergestellt wird. Außerdem prüft die Jugendhilfe im Strafverfahren schon vor einer Gerichtsverhandlung, ob für den angeklagten jungen Menschen pädagogische Hilfen angebracht sind - und wenn ja, welche.
Daraus ergibt sich dann eine entsprechende Empfehlung an den Jugendrichter. Wenn dieser dem/der Jugendlichen/Heranwachsenden die Inanspruchnahme pädagogischer Hilfen aufgibt, so muss er das örtliche Angebot und die Empfehlung der JuHiS berücksichtigen. Dann kümmert sich die Jugendhilfe im Strafverfahren mit dem jungen Menschen darum, wie die Hilfe umgesetzt werden kann und achtet im weiteren Verlauf darauf, dass diese Umsetzung auch gelingt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es sogar möglich, dass der Jugendliche schon vor einer Gerichtsverhandlung an einem pädagogischen Angebot teilnimmt. Dazu berät die Jugendhilfe im Strafverfahren im konkreten Fall. Zudem kann dadurch u. U. eine Gerichtsverhandlung ganz vermieden werden (siehe "Diversion")
Aus alldem ergibt sich, dass auch die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) selbst schon eine Leistung der Jugendhilfe ist.
Wann gilt man als Jugendlicher, wann als Heranwachsender?
Dies ist im JGG, dem Jugendgerichtsgesetz geregelt: Mit 14 Jahren wird man strafmündig (vorher gilt man als „Kind"), von da an gilt man bis zu seinem 18. Geburtstag als „Jugendlicher". Ab dem 18. Geburtstag bis zum 21. Geburtstag gilt man als „Heranwachsender" - maßgeblich ist immer das Datum der vorgeworfenen Tat (Tat-Datum)! Bei Heranwachsenden wird im Einzelfall entschieden, ob man sie schon wie einen Erwachsenen behandelt oder einem Jugendlichen gleichstellt. Ab dem 21. Geburtstag gilt man aber strafrechtlich immer als Erwachsener.
Die Folgen strafbaren Handelns sind grundsätzlich für alle ab 14 Jahren im StGB, dem Strafgesetzbuch geregelt. Für Jugendliche und Heranwachsende gibt es aber besondere Verfahrensregeln, die im JGG (dem Jugendgerichtsgesetz) festgelegt sind. Die erzieherischen Maßnahmen, die einem ein Richter aufgeben kann, werden (neben auch dort möglichen Strafen) im JGG geregelt
Strafunmündige, also Kinder, können nicht bestraft werden, aber sie müssen - wie alle, die älter sind, auch - damit rechnen, zivilrechtlich für die Folgen ihrer Taten herangezogen zu werden. Das bedeutet, dass sie für einen mit ihrer Tat angerichteten Schaden aufkommen müssen (Schadenersatz oder Schmerzensgeld). Hier haften nicht Eltern für ihre Kinder, sondern diese müssen selber dafür haften. Das ist schon ab etwa dem 10./11. Lebensjahr möglich, und diese Forderungen gelten 30 Jahre lang. Aber eine Strafe oder eine erzieherische Maßnahme wie bei Jugendlichen oder Heranwachsenden findet von staatlicher Seite bei Kindern nicht statt - das bleibt hier Sache der Eltern.
Anders ist es bei Strafmündigen, also allen ab 14 Jahren: Hier gelten dieselben zivilrechtlichen Regeln, also Schadenersatz oder Schmerzensgeld mit bis zu 30 Jahren Gültigkeit. Zusätzlich finden aber die erwähnten Maßnahmen der Strafjustiz statt, weil man sich nicht an die Gesetze gehalten hat.
Mehr zur Frage zivilrechtlicher Folgen findet sich in dem entsprechenden Abschnitt des Kapitels "Brauche ich einen Rechtsanwalt?".
Was ist die BRÜCKE Greven?
Die BRÜCKE ist eine Einrichtung, mit der die Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familiendienste im Auftrag des Jugendamtes Greven straffällig gewordene junge Menschen betreuen. Dort haben diese insbesondere Gelegenheit, ihre von der Justiz auferlegten Weisungen zu erfüllen oder andere Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme ist für die jungen Menschen und ihre Eltern kostenlos, da diese Arbeit im Wesentlichen durch die Stadt Greven und das Land Nordrhein-Westfalen sowie zu einem Teil durch das Diakonische Werk Münster finanziert wird.
Das Angebot beinhaltet fast alle der hier im Einzelnen dargestellten Leistungen der Jugendhilfe bzw. erzieherischen Maßnahmen - mit Ausnahme der Inanspruchnahme bestimmter Beratungsstellen oder medizinischer Dienste. Die BRÜCKE wird vom Diakonischen Werk Münster - hier von den Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familiendiensten - getragen.
Die BRÜCKE ist für das gesamte Stadtgebiet von Greven zuständig, auch wenn sie ihren Sitz im evangelischen Gemeindezentrum in Reckenfeld hat. Das liegt daran, dass die evangelische Kirche Wegbereiter dieses Angebotes war. Die Angebote der BRÜCKE sind aber weltanschaulich und religiös absolut neutral - ebenso wie dies in anderen Bereichen für die Beratungsdienste der Caritas gilt.
Der Caritasverband ist im Übrigen ebenfalls ein wichtiger Partner der Jugendhilfe im Strafverfahren, zum einen mit der offenen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, zum anderen mit der Suchtberatungsstelle.
Homepage des Diakonischen Werks Münster
Was ist Diversion?
Diversion ist lateinisch und bedeutet auf deutsch „Umleitung" - ein Strafverfahren wird dann vom Staatsanwalt quasi „um das Gericht herum umgeleitet": Statt dass der Jugendrichter die Sache verhandelt, wird diese direkt der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) zugeleitet.
Die JuHiS muss dann klären, ob dem/der aufgefallenen Jugendlichen/Heranwachsenden bereits eine Leistung der Jugendhilfe angeboten werden soll, oder ob allein ein normverdeutlichendes Gespräch ausreicht, um ihn/sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Bei unter 18-Jährigen werden dabei auch die Eltern beteiligt. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Eltern schon zuvor wegen der Straftat eigene erzieherische Maßnahmen ergriffen haben.
Die sogenannten „normverdeutlichenden Gespräche" im Rahmen der Diversion werden in Greven in den meisten Fällen durch die BRÜCKE Greven durchgeführt. Dies geschieht im Auftrag des Jugendamtes der Stadt Greven. Danach gibt die BRÜCKE dem Jugendamt - hier der JuHiS - eine Rückmeldung über die durchgeführten Gespräche und/oder weiteren Maßnahmen (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich oder Verkehrskurs) und berichtet, wie es gelaufen ist.
Zum Schluss informiert die JuHiS auf dieser Grundlage die Staatsanwaltschaft über alles, was hier als Reaktion auf die Straftat erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob es nach Berücksichtigung der ergriffenen Maßnahmen zu einer Einstellung des Verfahrens kommen kann oder ob doch eine Anklage beim zuständigen Gericht nötig ist.
Was meint die Justiz mit dem Begriff „Einstellung des Verfahrens“?
Der Begriff „Einstellung" ist leider sehr missverständlich, weil Jugendliche oft glauben, das hieße „fallengelassen" oder sei so etwas Ähnliches wie ein Freispruch. Das ist in den allermeisten Fällen aber gar nicht so!
Es gibt sehr unterschiedliche Arten von Einstellungen, die in verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens vorkommen können. Zwar ist eine Art davon tatsächlich mit einer Niederschlagung des Verfahrens wegen nicht erwiesener Schuld verbunden und kommt in einem frühen Verfahrens-Stadium vor (§ 170 Abs. 2 StPO = Strafprozessordnung). Dies ist aber gleichzeitig eine Einstellungs-Art, die nicht besonders häufig vorkommt.
Viel häufiger ist dagegen die Einstellung mit Auflagen - das ist eigentlich nichts anderes als die „Light-Version" eines Urteils und wird auch in das Erziehungsregister eingetragen! Abgesehen davon ist dies auch immer damit verbunden, dass man eine Weisung erfüllen muss, deren Nichtbeachtung eine (erneute) Gerichtsverhandlung und danach sogar Ungehorsamsarrest nach sich ziehen könnte. Aber die Eintragung in das Register wirkt nur halb so schwer wie bei einem Urteil - und das wäre spätestens bei einem erneuten Strafverfahren von Bedeutung.
Was ist ein Verkehrserziehungskurs?
Ein Verkehrserziehungskurs kommt nach Verkehrsstraftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden in Betracht - er ist eine Art Seminar, das jeweils an einem Samstagnachmittag bei der BRÜCKE Greven stattfindet. Der Kurs umfasst 5 Zeitstunden und wird von einer/m Sozialarbeiter(in) der BRÜCKE und einem Verkehrserziehungs-Berater der Polizei geleitet. Insgesamt findet dieser Kurs meist drei- bis viermal im Jahr statt, man nimmt aber nur an einem Tag daran teil.
Dies hat jedoch nichts mit einer Nachschulung oder ähnlichen Maßnahmen zu tun, die das Straßenverkehrsamt anordnet! Dafür kommt der Verkehrskurs umso eher im Rahmen von Diversion in Frage - ganz klassisch bei Leuten, die ihren Mofaroller „getunt" haben. Aber der Verkehrskurs kann auch als richterliche Weisung verhängt werden, und zwar - je nach Schwere des Tatvorwurfes - als alleinige Maßnahme oder zusammen mit anderen Weisungen.
Den Verkehrskurs gibt es aber nur einmal - bei Wiederholungstaten (z. B. bei wiederholtem „Tunen") ist stattdessen mit empfindlichen Strafen zu rechnen - oder damit, dass die Justiz das Fahrzeug einzieht und damit den Besitzer ersatzlos enteignet (dies kommt seit einiger Zeit häufiger vor)!
Der Richter kann außerdem jemandem, der bereits einen Führerschein (und auch etwas eigenes Geld) hat, die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining, (z. B. beim ADAC) auferlegen - das muss man dann selber bezahlen. Manche Richter erlegen den Angeklagten auch Erste-Hilfe-Kurse, z. B. beim Roten Kreuz auf, deren Kosten ebenfalls selber zu tragen sind. Beide Maßnahmen kommen jedoch am ehesten bei Autofahrern, die schon einen Führerschein haben, in Betracht. Auch hier gilt, dass man damit nicht gleichzeitig eventuell vom Straßenverkehrsamt auferlegte Weisungen (s. o.) erfüllen kann!
Man muss nämlich bei jeglichen Verkehrsstraftaten neben richterlichen Weisungen auch mit zusätzlichen Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes rechnen - und „Punkte" im Flensburger Verkehrszentralregister gibt es bei Urteilen ohnehin noch dazu!
Drogen- und Suchtberatungsstelle
Was ist eine Kontaktweisung?
Diese Weisung gibt es meist im Zusammenhang mit Suchtmittel-Missbrauch. Wer nach Einschätzung des Gerichtes (meist nach vorheriger Prüfung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren) suchtgefährdet ist, bekommt u. a. meist die Weisung, ein Kontaktgespräch mit einer Drogen- und Suchtberatungsstelle nachzuweisen.
Dabei ist man sich besuwsst, dass man nicht erzwingen kann, dass sich die Menschen auf die Beratung inhaltlich einlassen. Mit dem Kontaktgespräch will man sicherstellen, dass die Betroffenen eine Beratungsstelle konkret kennen gelernt haben. Sie wissen dann, wo das ist, wer das ist und wie das ist.
Damit verbindet sich die Hoffnung, dass sie sich auf diesem Hintergrund irgendwann doch noch aus freien Stücken entschließen, auch über das einzelne Kontaktgespräch hinaus über längere Zeit Beratung anzunehmen. Denn hier geht es um eine Hilfe - die muss man auch wollen. Und ein Gespräch allein reicht in den meisten Fällen als Hilfe nicht aus.
Die Grevener Suchtberatungsstelle ist in der Kirchstraße 5 zu finden und wird vom Caritasverband Emsdetten-Greven betrieben. Die Anmeldung sollte telefonisch im Sekretariat unter 02572 157-28 erfolgen (das Sekretariat ist meist vormittags besetzt).
Homepage des Caritasverbands Emsdetten-Greven
Was ist ein SKOLL-Kurs?
Dies ist ein Angebot der Drogen- und Suchtberatungsstelle, das in Gruppenform mit Suchtberatern über etwa 8 bis 10 Sitzungen läuft. Wenn in absehbarer Zeit keine Gruppe zu Stande kommt, kann dieses auch in entsprechenden Einzelgesprächen geschehen.
Es geht dabei um eine selbstkritische Betrachtung und Kontrolle eigener Konsummuster in Bezug auf Suchtgefahren. Dabei kann es genauso gut um Alkohol gehen wie um Drogen oder zwanghaftes Automaten- oder Computerspielen. Ziel ist es, über das Gewinnen von Selbstkontrolle problematisches eigenes Verhalten zu verändern zu versuchen.
Ergebnis kann aber unter Umständen auch sein, dass man trotz bereits bestehender akuter Gefährdung mit der Selbstkontrolle gescheitert ist. Auf dieser Grundlage kann dann eher eine Motivation zur Annahme weiterer beratender oder therapeutischer Hilfen entstehen.
Was bedeutet ein „Drogenverbot“?
Dies wird in der Regel bei Tätern, die zum wiederholten Male im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum aufgefallen sind, angewendet. Cannabis ist zwar ohnehin eine verbotene, also illegale Droge - aber hier geht es um noch etwas anderes: Der Richter spricht ein Verbot über längere Zeit (meist ½ Jahr) aus, das über ärztliche Drogentests auf eigene Kosten kontrolliert wird. Da Cannabis auch einige Monate später noch gut nachgewiesen werden kann, ist diese Kontrolle sehr effektiv.
Bei dadurch auffallender Zuwiderhandlung gegen das Verbot setzt der Richter entweder eine erneute Verhandlung an, um eine passendere erzieherische Maßnahme zu verhängen. Er kann dann unter bestimmten Bedingungen aber auch einen mehrwöchigen Dauerarrest verhängen.
Ziel ist es aber in erster Linie, dass der junge Mensch ausprobiert, wie es ihm so ganz ohne die Droge geht - dass er/sie also einen klaren Kopf bekommt. Das kann dann die Voraussetzung dazu sein, dass er/sie weitere und bessere Perspektiven entwickeln kann, als irgendwann im Drogendunst zu „versacken". Und nur mit klarem Kopf kann man schulisch oder beruflich „etwas auf die Reihe kriegen".
Ein Drogenverbot kann auch mit einer Kontaktweisung, z. B. zur Sucht- und Drogenberatungsstelle verbunden werden.
Arbeitsstunden: Was ist „Freizeitarbeit“?
Damit sind die oft so bezeichneten „Sozialstunden" gemeint - womit der Irrglaube verbunden ist, dass es immer um eine „soziale" Tätigkeit gehen würde. Das kann zwar tatsächlich so sein, ist aber nicht die Regel - zumal es dafür immer weniger geeignete Einsatzstellen gibt. Im Altenheim darf zum Beispiel niemand arbeiten, der gestohlen hat, für viele Bereiche wäre erst eine Gesundheitsprüfung nötig und oft sind wirklich „soziale" Tätigkeiten auch viel zu anspruchsvoll, als dass sie „mal eben so" von dazu Verurteilten ausgeführt werden könnten. Oft fehlt es zudem bei den in Frage kommenden Einsatzzeiten (nach Schule oder Arbeit) auch an geeigneter Anleitung.
Der Sinn einer Arbeitsweisung soll vielmehr darin liegen, dass der junge Mensch etwas von seiner Freizeit opfern muss - daher auch der Begriff „Freizeitarbeit". Da sich eine erzieherische Maßnahme möglichst auf das zuvor begangene Unrecht beziehen soll, eignet sich Freizeitarbeit z. B. bei Diebstahl besonders gut: Hat der junge Mensch zuvor etwas genommen, das ihm nicht gehörte, ohne etwas dafür zu geben, so läuft es nun umgekehrt: Er gibt etwas her (seine Freizeit und seine Arbeitskraft), ohne etwas dafür zu bekommen - es ist also eine Art „ideeller Ausgleich".
Allerdings haben „Arbeitsstunden" bei Gericht oft auch die Bedeutung einer Art „Währung": Wenn keine andere erzieherische Maßnahme als Reaktion auf eine Straftat passend erscheint oder wenn zwar eine andere Maßnahme verhängt wird, diese allein dem Gericht aber als zu wenig erscheint, ordnen Jugendrichter oft Arbeitsweisungen an.
Wenn der Richter Arbeitsstunden verhängt, gibt er meistens auch eine Frist vor, innerhalb derer die Arbeitsstunden erledigt werden müssen. Wird der Jugendliche krank, kann die Frist verlängert werden. „Bummelt" er aber und bekommt deshalb die Stunden nicht fertig, kann der Richter einen sogenannten Ungehorsamsarrest festsetzen. Das ist ein zweiwöchiger Dauerarrest in einer Arrestanstalt. Danach muss der Jugendliche die Weisung aber weiter erfüllen und bekommt dafür eine neue Frist. Kriegt er das dann wieder nicht hin, muss er erneut in den Ungehorsamsarrest - und so weiter. Das Gericht hat also Druckmittel, um die Erfüllung erteilter Weisungen durchsetzen zu können!
Hat jemand Arbeitsstunden aufbekommen und nimmt danach eine berufliche Arbeit auf, die ihm keine Zeit mehr zur Erledigung der Arbeitsweisung lässt, so kann er/sie beim zuständigen Gericht einen Umwandlungs-Antrag stellen. Dabei ist es wichtig, dass man folgende Dinge einhält:
- den Antrag schriftlich stellen,
- komplettes Aktenzeichen des Gerichtes angeben,
- begründen, warum man die Stunden nicht mehr machen kann,
- die Umwandlung in eine Geldbuße beantragen,
- einen Verdienst-Nachweis (Lohnabrechnung, Arbeitsvertrag) als Kopie beilegen
- und angeben, ob man in Raten bezahlen müsste und wie hoch diese nach eigener Einschätzung sein könnten.
Der Richter wird sich damit befassen und eine Entscheidung treffen. Dabei setzt er auch eine Frist zur vollständigen Bezahlung fest. Als Faustregel kann man von einem Gegenwert von etwa 5.- € pro Arbeitsstunde ausgehen. Die Entscheidung des Richters ist verbindlich, egal ob sie dem eigenen Antrag entspricht oder nicht. Beschwerdebehörde wäre hierzu das Landgericht Münster.
Jugendliche und Heranwachsende, die vom Richter Arbeitsstunden auferlegt bekommen haben, werden dazu in den allermeisten Fällen der Brücke Greven zugewiesen. Dort befasst man sich zunächst etwas eingehender mit den zugewiesenen jungen Menschen und weist ihnen eine geeignete Arbeit zu. Dabei geht es meistens um eine Beschäftigung in der Druckwerkstatt der BRÜCKE, es können aber auch Aufgaben aus den Bereichen Gebäudereinigung, Gartenarbeiten oder haustechnischer Dienst auf dem großen Gelände und in den Gebäuden des evangelischen Gemeindezentrums sein.
In geeigneten Fällen prüft zudem die BRÜCKE mit den betreffenden Jugendlichen oder Heranwachsenden, ob nicht auch ein Einsatz bei einer anderen Stelle (Altenheim, Kinder- und Jugendheim) möglich ist. Dies ist aber an enge Grenzen gebunden, und man kann es sich nicht einfach so aussuchen. Die letzte Entscheidung liegt hier bei der JuHiS - der Jugendhilfe im Strafverfahren (im Jugendamt).
Kann ich zu einer Geldstrafe verurteilt werden?
Wenn man nachweislich ein eigenes Einkommen hat, das Taschengeld-Beträge deutlich übersteigt, kann das Gericht auch Geldbußen oder Geldauflagen verhängen. Wenn es um eine erzieherische Maßnahme wegen einer eher geringen Schuld ging, spricht man von einer Geldbuße. Ansonsten ist die korrekte Bezeichnung Geldauflage - was bereits als Strafe, nicht mehr als erzieherische Maßnahme zu verstehen ist und entsprechend schwerer wiegt.
Meistens sind die Geldzahlungen an gemeinnützige oder soziale Einrichtungen zu zahlen. Wird eine auferlegte Geldleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgemäß bezahlt, so kann der Richter auch Ungehorsamsarrest in Form eines zweiwöchigen Dauerarrestes (Jugendarrest) in einer Arrestanstalt verhängen!
Abgesehen von diesen Maßnahmen kann auch noch die Gerichtsverhandlung selbst Geld kosten: Wer bereits über ein nennenswertes eigenes Einkommen verfügt, kann nämlich auch zu den Verfahrenskosten herangezogen werden.
Im Übrigen gibt es bei einer Geldbuße/-Auflage genau wie bei den Arbeitsstunden die Möglichkeit einer Umwandlung, wenn sich nach dem Gerichtsentscheidung die eigenen finanziellen Verhältnisse erheblich geändert haben sollten. Wer z. B. danach arbeitslos geworden ist und nun mehr Zeit, aber nicht mehr genug Geld hat, kann bei Gericht die Umwandlung in Arbeitsstunden beantragen. Für diesen Antrag gelten dieselben Formalitäten, wie sie bereits im Kapitel Arbeitsstunden dargestellt sind! Als Faustregel kann von einem „Wert" von 5.- € pro Stunde ausgegangen werden - maßgeblich ist aber immer die letztendliche Entscheidung des Richters, der auch eine Frist zur Erledigung der gewandelten Weisung festsetzt!
Was hat es mit Schadensausgleich, Schmerzensgeld und Entschuldigung auf sich?
Wer mit seiner Straftat einen Schaden angerichtet hat, muss für diesen - unabhängig von den verhängten Strafen oder Erziehungsmaßnahmen - aufkommen. Das kann ebenso Schadenersatz für beschädigte oder verschwundene Sachen wie Schmerzensgeld-Forderungen betreffen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte zivilrechtliche Verpflichtung. Grundlage dafür ist aber immer, dass man den Schaden auch nachweislich verursacht hat - egal ob dieser strafrechtlich geahndet oder nur zivilrechtlich verhandelt wird .
Zivilrechtliche Ansprüche können nämlich auch ganz ohne eine Strafanzeige geltend gemacht werden, man spricht dann von der „Privatklage". Schadenersatz bemisst sich am Wert der beschädigten oder verloren gegangenen Sache, Schmerzensgeld soll Schmerzen und ähnliche starke Unannehmlichkeiten des Geschädigten ausgleichen. Hier genaue Beträge anzusetzen und auszuhandeln ist meist die Aufgabe von Rechtsanwälten (deren Honorare ein überführter Täter dann auch noch bezahlen muss).
Meist ist es aber am Anfang zu einer Strafanzeige gekommen, und der Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens ist dann auch für den Umfang der zivilrechtlichen Ansprüche maßgeblich. Dann müssen dazu keine neuen Beweise mehr erhoben werden. Wer umgekehrt vom Jugendrichter freigesprochen wird, kann nicht in derselben Sache zum Schadensausgleich herangezogen werden.
Es ist bei erwiesener Schuld aber auch möglich, dass schon der Jugendrichter den/die Angeklagte(n) verpflichtet, den angerichteten Schaden nach Kräften wieder gut zu machen. Manchmal gibt der Richter jungen Menschen sogar auf, dass sie an von ihnen Geschädigte ein (Mindest-)Schmerzensgeld zahlen. Diese Verbindung von Strafrecht und Zivilrecht ist durchaus zulässig, aber der festgesetzte Betrag muss zivilrechtlich nicht bindend sein. Der Verletzte kann nämlich in solch einem Fall unter Umständen später noch höhere Ansprüche stellen, wenn das Zivilrecht das zulässt. Bei reinem Schadenersatz ist es etwas einfacher, weil sich der Wert einer Sache meist leichter ermitteln lässt als z. B. die Schwere von Schmerzen.
Eine rechtzeitige Entschuldigung (spätestens in der Gerichtsverhandlung) wirkt bei erwiesener Schuld auf jeden Fall strafmildernd. Der Richter kann dem Angeklagten aber auch in seinem Richterspruch aufgeben, sich bei Geschädigten schriftlich oder persönlich zu entschuldigen. Das hat dann allerdings nicht mehr so viel Wert wie eine Entschuldigung aus freien Stücken - sodass der Richter dann häufig noch andere Weisungen „dazu gibt".
Zu allen weiteren Fragen in diesem Zusammenhang berät die Jugendhilfe im Strafverfahren im Jugendamt. Noch weiter als bei einer bloßen Entschuldigung oder nur Schadenersatz geht es beim Täter-Opfer-Ausgleich.
Was bedeutet Täter-Opfer-Ausgleich?
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) geht noch weiter als nur bis zum Schadensausgleich oder zur Entschuldigung. Hier geht es um Mediation - das bedeutet, dass speziell geschulte Vermittler dafür sorgen, dass die Beteiligten aus eigener Kraft zu einem gerechten Ausgleich finden, ihre Konflikte miteinander bewältigen und Frieden schließen.
Dazu gibt es zunächst getrennte Einzelgespräche mit dem Täter (oder den Tätern) und mit dem Opfer (oder den Opfern). In diesen Gesprächen geht es vor allem um das jeweilige eigene Erleben des Tatgeschehens, aber auch um vorangegangene Konflikte untereinander. Auch das, was noch nach der Tat geschehen ist, kann hier zum Gegenstand werden.
Der Vermittler/die Vermittlerin kann sich dadurch besser in das jeweilige Erleben von Opfern und Tätern einfühlen und dadurch für das spätere gemeinsame Gespräch wichtige Impulse geben. Aber diese Vermittlungsperson soll niemals die Rolle eines „Schiedsrichters" einnehmen: Sie löst nicht die Probleme der Betroffenen, sondern diese sollen gerade selber in die Lage versetzt werden, ihre Konflikte zu bewältigen.
Der nächste Schritt nach den Einzelgesprächen ist nämlich das Ausgleichsgespräch, in dem alle Beteiligten im Beisein der Vermittlungsperson (des Mediators oder der Mediatorin) buchstäblich an einen Tisch kommen. Der Mediator/die Mediatorin stellt sicher, dass es dabei fair und nach Recht und Gesetz zugeht - zumal es im Rahmen des Ausgleich durchaus häufiger geschieht, dass es neben einer Entschuldigung auch zu einer freien Vereinbarung über einen Schadenersatz-Betrag oder eine andere Leistung, also zivilrechtliche Ansprüche, kommt.
Das Wesentliche am TOA ist aber, dass im gemeinsamen Gespräch die gegenseitigen Konflikte offen zur Sprache kommen und dass dabei insbesondere das eigene Erleben des Gewesenen gewürdigt wird. Der Täter soll unmittelbar mitbekommen, was er dem Opfer angetan hat, dafür Verantwortung übernehmen und sich entschuldigen. Es ist aber auch gar nicht so selten, dass sich beide Seiten für eigene Anteile am Konfliktgeschehen bei ihrem Gegenüber entschuldigen. Die Rollen von Täter und Opfer dürfen dabei aber nicht vertauscht werden. Hat zum Beispiel der eine den anderen beleidigt, und dieser schlägt ihn dafür, so haben zwar beide etwas getan, für das sie sich entschuldigen sollten - aber das Schlagen wiegt natürlich trotzdem schwerer als die Beleidigung!
Das Ausgleichsgespräch dauert in der Regel so lange, bis beide Seiten ihre Konflikte miteinander regelrecht „durchgekaut" haben, Verantwortung für ihre Handlungen übernommen und für die Zukunft zu einer Vereinbarung zum Besseren gekommen sind. Dann wird im Beisein der Vermittlungsperson eine Vereinbarung getroffen, die auch Ausgleichsleistungen enthalten kann, aber nicht muss. Dies können neben Geldzahlungen (die sich an den persönlichen Möglichkeiten orientieren sollen) auch ein Geschenk, eine Hilfstätigkeit oder sonst etwas sein. Erst wenn danach alle Vereinbarungen vollständig umgesetzt wurden, ist der Täter-Opfer-Ausgleich wirklich beendet.
Der große Vorteil des TOA gegenüber einer bloßen Entschuldigung liegt darin, dass er wirklich Frieden schaffen kann und dass bloße „Lippenbekenntnisse" dabei nicht funktionieren. Zudem kann sich der Täter nicht herauswinden oder seine Tat „schönreden", weil er sehr unmittelbar mit seinem Opfer konfrontiert wird.
In Greven wird der Täter-Opfer-Ausgleich von Frau Koerbel (ausgebildete Mediatorin) bei der BRÜCKE Greven angeboten. Ein TOA kann bei einer Strafanzeige auch schon frühzeitig aufgrund eigener Meldung bei der Brücke oder bei der Jugendhilfe im Strafverfahren (im Jugendamt) zustande kommen. Ein solcher „Vorfeld-TOA" wird später von der Justiz besonders gewürdigt und kann unter bestimmten Bedingungen sogar zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen!
Was ist ein Sozialpädagogisches Wochenende?
Ein Sozialpädagogisches Wochenende umfasst in der Regel jeweils einen ganzen Samstag und Sonntag (je 8 Stunden) und findet bei der BRÜCKE Greven statt - abends kann man dann also wieder zu Hause sein. Es geht hier um ein pädagogisches Angebot, das mit der Vermeidung von Freizeitarrest (also „Wochenend-Arrest" - daher der Name!) verbunden ist. Hier gibt es - je nach Delikt - zwei verschiedene Angebots-Formen:
1. Der Wochenendkurs „Kämpfen nach Regeln", bzw. „Deeskalationstraining am Wochenende" ist ein Angebot an Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren mit Gewalterfahrungen als Täter oder als Opfer - es geht also um Körperverletzungen. Die Teilnahme kann freiwillig erfolgen oder - nach Vermittlung durch die Jugendhilfe im Strafverfahren - auf Weisung des Gerichts.
Die Veranstaltung hat zum Ziel, Jugendliche mit den o.g. Verhaltensweisen in Ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Hier sind zu nennen (Zitate aus dem Konzept der BRÜCKE Greven):
- Ein positiver Umgang mit Kraft und Aggression:
Die Jugendlichen lernen im Kurs mit Fairness und mit ganzer Kraft und Energie ohne die Kategorien ‚Sieg' und ‚Niederlage' zu kämpfen - Eine Stärkung des Selbstvertrauens und der eigenen Handlungsfähigkeit:
Die Jugendlichen lernen, sich bei Bedrohung und Anspannung wach und der Herausforderung angemessen zu verhalten. - Eine Auseinandersetzung mit eigenen Gefühlen:
Mit den Kämpfen können Themen wie „Selbstachtung", „drohende Beschämung", „Gesichtsverlust" und „Ehre" bearbeitet werden - Die Entdeckung bislang wenig beachteter Werte:
Die Jugendlichen lernen respektiert und geachtet zu werden, aber auch: Wer anderen Angst macht, bleibt allein.
Das Training bietet klare Regeln, persönliche Präsenz der Trainer und Schiedsrichterkompetenz. Den Teilnehmern wird gewährleistet, dass er/sie im Kampf verlieren kann und trotzdem die Achtung seines/r Mitkämpfers/in, der Gruppe und des Trainers gewinnen kann. Durch gezielte Übungen zum Wahrnehmen und Behaupten von Grenzen wird potentiellen Tätern deutlich, dass der Verzicht auf Gewalt nicht Schutzlosigkeit bedeutet. Das potentielle Opfer lernt Methoden kennen, mit denen Übergriffe präventiv besser vermieden werden können.
2. Daneben gibt es das Wochenendseminar zum Thema „vorsätzliche Sachbeschädigungen", das den Teilnehmer/innen helfen soll, zu diesem Thema einen Lerneffekt zu erzielen, der sie von der Begehung weiterer Straftaten abhält. Hier ist der verbale Anteil etwas höher, da es vor allem darum geht, die möglichen Folgen solcher Handlungsweisen zu erkennen und Verhaltensalternativen zu entwickeln.
Was ist ein Sozialer Trainingskurs?
Ein Sozialer Trainingskurs ist eine intensive gruppenpädagogische Maßnahme, die sich über mehrere Monate (in Greven meist vier Monate) erstreckt. Die Teilnahme daran soll junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und ihnen helfen, durch soziales Lernen in einer Gruppe Verhaltensprobleme zu überwinden. Der Kurs beinhaltet wöchentliche Treffen (je zwei bis drei Stunden) und Gruppen-Aktivitäten an insgesamt drei Wochenend-Tagen (je acht Stunden).
Der Zugang erfolgt durch Vermittlung der Jugendhilfe im Strafverfahren im Jugendamt und ist mit einem Hilfeplan verbunden. Durch ihre Intensität kann diese Maßnahme auch als richterliche Weisung eine Alternative zu einem Dauerarrest (Jugendarrest) bilden. Auch hier ist also der Gedanke der Arrestvermeidung zu finden.
Zielgruppe sind hier insbesondere männliche oder weibliche Jugendliche und Heranwachsende, die Straftaten aufgrund sozialer Defizite begangen haben - insbesondere in Folge von
- Mangel an sozialer Handlungskompetenz oder
- Schwierigkeiten in ihrem Konfliktverhalten.
Bei den Kursinhalten geht es um
- die Entwicklung von Problembewusstsein,
- die Einsichtsvermittlung bezüglich eigener und fremder Bedürfnisse,
- die Förderung von Verantwortungsbereitschaft, Toleranz und Selbständigkeit.
- Es sollen neue Handlungs- und Konfliktlösungsstrategien entwickelt und auf eine aktive Zukunftsgestaltung hingewirkt werden.
In Greven finden Soziale Trainingskurse seit einiger Zeit hauptsächlich als Anti-Gewalt-Trainings statt. Wenn sich jedoch aus der beschriebenen Zielgruppe genügend Teilnehmer finden, die zwar keine Gewalttaten begangen haben, aber in andere Weise mit erheblichen Straftaten aufgefallen sind, kann auch ein „klassischer" Sozialer Trainingskurs stattfinden. Veranstalter ist in jedem Fall die BRÜCKE Greven.
Die gesetzliche Grundlage für Soziale Trainingskurse findet sich im Jugendgerichtsgesetz (§ 10 JGG) und unter der Überschrift „Soziale Gruppenarbeit" in § 30 des Sozialgesetzbuches VIII /Kinder- und Jugendhilfe.
Was ist ein Anti-Gewalt-Training?
Das Anti-Gewalt-Training (AGT) ist eine Sonderform des Sozialen Trainingskurses, sodass alles dort Dargestellte hier ebenso gilt:
- Dauer meist vier Monate mit wöchentlichen Treffen (je zwei bis drei Stunden) und Gruppenaktivitäten an insgesamt drei Wochenend-Tagen (je acht Stunden).
- Auch dieses Angebot wird von der BRÜCKE Greven veranstaltet.
- Der Zugang erfolgt durch Vermittlung der Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendamt) und ist mit einem Hilfeplan verbunden.
- Auch diese Maßnahme kann als richterliche Weisung eine Alternative zu einem Dauerarrest (Jugendarrest) bilden.
Dieses Angebot der Jugendhilfe richtet sich an Jugendliche oder Heranwachsende, die schon mehrfach im Zusammenhang mit Körperverletzungen und ähnlichen Gewalttaten aufgefallen sind und dabei Kontrollverluste in der Steuerung ihres Verhaltens hatten. Es handelt sich hierbei um ein längeres Deeskalationstraining, das sich besonders eignet, wenn ein Sozialpädagogisches Wochenende zu einer Verhaltensbeeinflussung nicht mehr ausreicht. Die hier umgesetzte Methode nennt sich „Gruppendynamisches Aggressionsschwellentraining" (abgekürzt GAT).
Im Einzelnen geht es dabei darum,
- Zugänge zur Tatentwicklung und zur eigenen Täterstruktur zu erkennen,
- Betroffenheit zu entwickeln,
- Rechtfertigungen zu durchbrechen und
- zu einer echten Verantwortungsübernahme für die angerichteten Taten zu gelangen.
Damit soll begangenes Unrecht verarbeitet werden, und es soll weiteren Taten vorgebeugt werden.
Der Einfluss von Alkohol wird dabei als wichtiges Thema einbezogen, weshalb an einigen Gruppenabenden auch Mitarbeiter/innen der Sucht- und Drogenberatungsstelle beteiligt werden.
Daneben gelten auch hier die zum Sozialen Trainingskurs genannten Aussagen zu Zielgruppe und Kursinhalten!
Was ist eine Betreuungsweisung?
Wenn bei einem jungen Menschen in der Befassung mit seiner Straftat deutlich wird, dass er ganz erhebliche Schwierigkeiten in seiner Lebensführung hat, so kann sich eine Betreuungsweisung als die am besten geeignete pädagogische Maßnahme erweisen. Dabei handelt es sich um die für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Beratung und Betreuung durch eine sozialpädagogische Fachkraft, die meist zwischen sechs Monaten und einem Jahr dauert.
Das bedeutet, das der junge Mensch in diesem Zeitraum regelmäßigen Kontakt (meist ein- bis zweimal pro Woche) zu der Betreuungsperson hat, der meist in den Räumen des zuständigen Beratungs- und Betreuungsdienstes stattfindet. Es können aber auch Hausbesuche oder gemeinsame Gespräche bei Behörden oder Institutionen (z. B. Schule) vereinbart werden.
Wichtig ist immer, dass der junge Mensch auch bereit ist, sich auf die Betreuung einzulassen und aktiv an den gemeinsam festgesetzten Zielen mitarbeitet. Es soll niemand gegen seinen Willen betreut werden, denn das kann nicht funktionieren - es soll ja eine Hilfe sein. Ebenfalls macht es keinen Sinn, seine Betreuungszeit einfach „abzusitzen" - denn diese Hilfe versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe und erfordert aktive Mitwirkung. Um dieses sicherzustellen, wird am Anfang ein gemeinsamer Hilfeplan ausgehandelt, der die Richtschnur für die weitere Ausgestaltung der Hilfe sein soll.
Damit es eine Hilfe zur Selbsthilfe bleibt, wird zudem spätestens nach einem zweiten unentschuldigten Fehlen der zu betreuenden Person die Betreuung von uns aus beendet. Das führt dann für die dazu Verurteilten zu erheblichen Problemen mit dem Richter - aber wir bieten eine solch aufwändige Leistung der Jugendhilfe nicht weiter an, wenn derjenige, dem geholfen werden soll, nichts dafür tut, dass die Hilfe auch wirklich gelingen kann. Eine pünktliche Termineinhaltung ist dazu das Mindeste.
Inhaltlich geht es bei einer Betreuungsweisung meist um lebenspraktische Schwierigkeiten, bei über 18-Jährigen zudem um Aspekte der Verselbständigung. Bei unter 18-Jährigen werden in der Regel die Eltern (oder ein Elternteil) einbezogen.
Grundlage einer Betreuungsweisung ist der § 30 des SGB VIII /Kinder- und Jugendhilfe. Dort heißt es: „Der ... Betreuungshelfer soll ... den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes unterstützen und ... seine Verselbständigung fördern". Dieser Paragraph gilt in anderen Zusammenhängen auch für Kinder und jüngere Jugendliche, dann ist meist von einer „Erziehungsbeistandschaft" die Rede. Für eine Betreuungsweisung ist aber nur der hier zitierte Teil maßgeblich.
Betreuungsweisungen werden in Greven in den meisten Fällen von der BRÜCKE Greven durchgeführt. Hin und wieder kommen hier aber auch noch andere Dienste in Frage, zum Beispiel die Sucht- und Drogenberatungsstelle des Caritasverbandes.
Der Zugang zu einer Betreuungsweisung erfolgt über die Jugendhilfe im Strafverfahren als Spezialdienst des Jugendamtes.
Was ist ein Hilfeplan?
Wenn das Jugendamt eine intensivere erzieherische Hilfe gewährt, ist ein Hilfeplan-Verfahren vorgeschrieben. Das bedeutet bei den hier beschriebenen Angeboten Betreuungsweisung, Sozialer Trainingskurs und Anti-Gewalt-Training, dass sich vor Beginn einer Hilfe je ein/e Vertreter/in der Jugendhilfe im Strafverfahren und der BRÜCKE Greven mit dem jungen Menschen - bei unter 18-Jährigen auch mit dessen Eltern - zusammensetzen, um die Inhalte und Vorgehensweisen der Hilfe auszuhandeln und zu planen. Dieses wird schriftlich festgehalten und wie ein Vertrag von allen Beteiligten unterschrieben.
Es geht darum, möglichst genau die Ausgangslage und die erwünschten Ziele zu beschreiben - denn die Hilfe soll ja nicht „ins Blaue gehen", sondern wirklich etwas verändern helfen (immer als Hilfe zur Selbsthilfe). Dazu gehört auch der „Klartext" darüber, was die Beteiligten konkret voneinander erwarten, damit die Hilfe zu einem Erfolg führen kann.
Dieser Hilfeplan soll dann die Richtschnur für den gesamten Hilfeverlauf sein - bei Konflikten wird er wieder zur Hand genommen, und am Ende wird gemeinsam überprüft, ob die gesetzten Ziele wirklich erreicht wurden. Wenn bei einer Betreuungsweisung eine Verlängerung gewünscht wird, muss ein erneutes Hilfeplangespräch stattfinden.
Was hat es mit Jugendarrest auf sich?
Bei Jugendarrest handelt es sich nicht um eine Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine rein strafende Maßnahme der Justiz. Diese verhängt ein Gericht, wenn es dem/der Verurteilten das Unrecht seiner/ihrer Tat besonders eindrücklich vor Augen führen will, oder wenn junge Menschen Maßnahmen, zu denen sie verurteilt worden sind, nicht ordnungsgemäß ausführen. Die JuHiS (Jugendhilfe im Strafverfahren) ist bestrebt, Arreste möglichst zu vermeiden und hat deshalb Alternativen dazu entwickelt, die sie der Justiz vorschlägt. Das Sozialpädagogische Wochenende soll – neben seiner ganz eigenen Bedeutung – auch eine Alternative zu „Freizeitarresten“ sein. Ähnlich ist es mit dem Sozialen Trainingskurs oder dem Anti-Gewalt-Training als Alternativen zu „Dauerarresten“. Freizeitarreste, umgangssprachlich auch Wochenend-Arreste genannt, sind ein oder zwei Wochenenden (Samstag 8 Uhr bis Montag, 7 Uhr), die in unserer Region beim Amtsgericht Rheine in einer Einzelzelle vollstreckt werden. Dauerarrest kann zwischen vier Tagen und vier Wochen dauern und wird in einer Jugendarrestanstalt vollstreckt (für junge Männer in Lünen, für junge Frauen in Wetter an der Ruhr). Arreststrafen ähneln Gefängnisaufenthalten, sind sogar noch unangenehmer, weil man nicht arbeiten kann, kaum Kontakte zu anderen hat und die persönlichen Freiheiten noch stärker beschnitten werden. Andererseits gelten Arreststrafen aber grundsätzlich nicht als Vorstrafen, werden also nicht ins Führungszeugnis eingetragen!
Berichte aus dem Jugendgefängnis
- www.podknast.de
Sehr eindrucksvolle persönliche Erlebnisberichte aus dem Arrest (und auch aus dem Jugendgefängnis) lassen sich unter www.podknast.de anhören und ansehen!
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
(Anmerkung: Wenn hier und im Folgenden von ‚Rechtsanwalt' gesprochen wird, sind damit ausdrücklich auch Rechtsanwältinnen gemeint! Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Angabe der weiblichen Form verzichtet.)
Wenn man in einem Strafverfahren einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt, muss man dies auch selbst bezahlen. Das kann schnell bis zu 1.000 Euro oder auch mehr kosten. Der Staat bezahlt einen Rechtsanwalt nur dann als Pflichtverteidiger, wenn dem Angeklagten bereits eine Gefängnisstrafe droht. Wenn man dann mit dem vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht einverstanden ist, kann man sich auch selber einen Anwalt suchen, der die Übernahme der Pflichtverteidigung beantragt. Aber wie gesagt: Dies gilt nur für die ganz „harten" Fälle!
In der Regel braucht man einen Rechtsbeistand auch nur dann, wenn einem in der Anklage nach eigener Auffassung nicht zutreffende Sachverhalte vorgeworfen werden oder wenn Mittäter einem ungerechtfertigt „etwas in die Schuhe schieben" wollen.
Nur wegen des zu erwartenden Strafmaßes - also um „besser wegzukommen" - kann man bei Jugendgerichten meist auf einen Anwalt verzichten. Denn wenn in der Verhandlung eine Schuld bewiesen wird, schlägt ohnehin die Jugendhilfe im Strafverfahren dem Gericht vor, wie es darauf aus erzieherischer Sicht reagieren sollte. Dies wird entsprechend begründet und folgt dem Prinzip „Hilfe geht vor Strafe". In den meisten Fällen lassen sich die Richter darauf ein, denn das Jugendstrafrecht ist an den Erziehungsgedanken gebunden.
Unter Umständen braucht man auch nicht gleich einen Verteidiger, sondern nur eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Dies ist nämlich die einzige Möglichkeit zu einer Akteneinsicht zu kommen. Da man aber auch dieses selber bezahlen muss und dabei schnell 100 oder 200 Euro zusammenkommen können, sollte man das nur nutzen, wenn man überzeugt ist, unberechtigt oder zu umfangreich beschuldigt zu werden.
Wenn man etwas Unrechtes getan hat und einem das bewiesen werden kann, sollte man besser so früh wie möglich ein Geständnis ablegen. Das führt zu einer milderen Reaktion des Gerichtes und bewirkt meist viel mehr, als irgendwelche Verteidigungsstrategien!
Zivilrechtliche Folgen:
Abgesehen von dem eigentlichen Strafverfahren können Rechtsanwälte bei der Bewältigung zivilrechtlicher Folgen einer Straftat eine wichtige Rolle spielen - also dann, wenn es um Schadenersatz oder Schmerzensgeld geht. Denn der Jugendrichter zieht einen für das Unrecht der Tat zur Verantwortung - mit deren Folgen für die Geschädigten befasst er sich aber nur am Rande.
Es kommt zwar vor, dass einen der Jugendrichter - neben der Strafe oder erzieherischen Maßnahme - verurteilt, bestimmte Beträge an Geschädigte zu zahlen. Das ist aber nicht die Regel. Und die Geschädigten müssen sich auch nicht allein damit zufrieden geben, sondern können u. U. höhere Beträge fordern - das ist ihr gutes Recht.
Wenn es dann zu keiner Einigung kommt, braucht man einen Rechtsanwalt. Gelingt auch dem kein Ausgleich, muss sich ein weiteres Gericht - ein Zivilgericht - damit befassen und die Höhe einer Entschädigung festsetzen. Beim Zivilgericht muss man ohnehin einen Anwalt haben.
Für zivilrechtliche Auseinandersetzungen braucht man also immer dann einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, wenn man sich sonst nicht einig wird. Eine Ausnahme ist hier meist der Täter-Opfer-Ausgleich - weil es dabei eine Vermittlung (Mediation) gibt. Ab und zu kann aber selbst hier bei der Aushandlung von Entschädigungen ein anwaltlicher Beistand sinnvoll sein - dazu berät die Mediatorin im Täter-Opfer-Ausgleich oder die Jugendhilfe im Strafverfahren.
Auch allgemein gilt: Wer sich als jugendliche/r oder heranwachsende/r Angeklagte/r trotz dieser Hinweise unsicher ist, ob und wie weitgehend er/sie anwaltliche Unterstützung braucht, kann sich dazu von der Jugendhilfe im Strafverfahren beraten lassen!
Wenn zivilrechtliche Forderungen schon feststehen oder nicht angefochten werden sollen und es nur um Fragen der Abzahlung geht, können einem u. U. auch die Schuldnerberatungsstellen des Diakonischen Werks, des Caritas-Verbandes oder des Kreises Steinfurt weiterhelfen. Diese Hilfen kosten nichts, es gibt aber teilweise längere Wartezeiten - und es wird eine intensive Mitwirkung verlangt! Auch hierzu berät die Jugendhilfe im Strafverfahren.
Kann ich auch ins Gefängnis kommen?
Grundsätzlich kann man auch schon als Jugendliche/r ab 14 Jahren ins Gefängnis (JVA - Justizvollzugsanstalt) kommen. Allerdings kommt es nicht ganz so häufig vor, dass jemand schon in so jungen Jahren ins Gefängnis kommt - meist betrifft das eher Leute ab 16 Jahren aufwärts. Außerdem gibt es für junge Menschen von 14 bis etwa 22 Jahren eigene Jugendgefängnisse, die von den Gefängnissen für Erwachsene getrennt sind. Im Jugendgefängnis gibt es schulische und berufliche Angebote sowie verschiedene soziale Dienste - denn auch hier soll neben der eigentlichen Strafe erzieherisch auf junge Menschen eingewirkt werden. Trotzdem ist es „Knast" - da bestimmen andere über einen und es gibt dort kaum persönliche Freiheiten. Während und nach einer Haftstrafe gilt man überdies als vorbestraft und hat einen Eintrag im Führungszeugnis!
Nach Möglichkeit sollen Haftstrafen bei jungen Menschen vermieden werden, wenn ihre Schuld ein bestimmtes Maß nicht übersteigt. Dann kann die verhängte Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden - das bedeutet, dass man die Strafe so lange nicht antreten muss, wie man straffrei bleibt und alle Weisungen und Auflagen erfüllt und regelmäßig mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet. Für die Dauer der Bewährungszeit gilt man zwar als vorbestraft, dies wird aber getilgt, wenn man die gesamte Bewährungszeit (meist 2 bis 3 Jahre) erfolgreich durchgehalten hat.
Informationen und Berichte im Internet
- www.podknast.de
Persönliche Erlebnisberichte aus Jugendgefängnissen und Arrestanstalten lassen sich unter www.podknast.de anhören und ansehen!
- www.justiz-online.de
Informationen vom Justizportal des Landes NRW, wobei sich aber dort die meisten Inhalte zum Thema "JVA" eher auf Erwachsene beziehen.
Was hat es mit Bewährung und der Bewährungshilfe auf sich? Wo liegen die Unterschiede zur Jugendhilfe im Strafverfahren?
Bewährung kommt nur im Zusammenhang mit (noch nicht anzutretenden) Haftstrafen vor und bedeutet immer, dass man fortan keine weiteren Straftaten mehr begehen soll und regelmäßigen Kontakt zu seinem/seiner Bewährungshelfer/in hält. Alle wichtigen Veränderungen muss man dann der Bewährungshilfe umgehend mitteilen, und es soll ein möglichst enger Kontakt bestehen bleiben. Außerdem ist eine Bewährung fast immer mit Bewährungsauflagen verbunden. Dies können Ge- und Verbote sein (z. B. sich an bestimmten Orten aufzuhalten), sind aber oft auch Geld- oder Arbeitsweisungen, Therapien oder andere Angebote. Dies können u. U. auch Leistungen der Jugendhilfe sein - das ist dann aber immer an deren Gewährung durch die JuHiS (Jugendhilfe im Strafverfahren) gebunden.
Auch bei der Bewährungshilfe betreuen Sozialarbeiter straffällige Menschen, teilweise auch solche im Jugendalter oder Heranwachsende. Bewährungshilfe und JuHiS arbeiten oft auch zusammen, und doch sind die Aufgaben sehr unterschiedlich:
So ist die Jugendhilfe im Strafverfahren Bestandteil des örtlichen Jugendamtes, also ein kommunaler Dienst. Sie gehört nicht zur Justiz, welche der JuHiS gegenüber auch nicht weisungsbefugt ist! Anders ist es bei der Bewährungshilfe: Dies ist ein Dienst der Justiz, und der/die Bewährungshelfer/in ist den Richtern unterstellt. Die Bewährungshilfe hat zwar helfende und unterstützende Aufgaben, muss aber auch eine Aufsicht über den/die Verurteilte/n ausüben.
Demgegenüber ist die JuHiS in erster Linie die Verbindung der sogenannten Strafrechtspflege zu den Angeboten der Jugendhilfe. Außerdem befasst sich die JuHiS ausschließlich mit Täter/innen, die zur Tatzeit zwischen 14 und 20 Jahren alt waren, während die Bewährungshilfe auch für Erwachsene zuständig ist.
Zudem wird die Bewährungshilfe nur eingeschaltet, wenn es um konkret drohende Gefängnisstrafen geht. Die JuHiS ist dagegen in dem Altersbereich, für den sie zuständig ist, bei allen Strafverfahren von Anfang an beteiligt. Bildlich gesprochen liegt bei der Bewährungshilfe meist „das Kind schon im Brunnen" oder ist ganz kurz davor. Die JuHiS soll dagegen sozusagen verhindern, dass „das Kind" überhaupt erst dem „Brunnen" zu nahe kommt. Dieser Vergleich mag ein wenig „hinken", zeigt aber die Richtung, um die es geht.
Das soll auch verdeutlichen, warum sich die Tätigkeit der JuHiS eher auf Angebote gegenüber den jungen Menschen bezieht, und zudem auf eine fachliche Stellungnahme gegenüber den Gerichten. Denn die JuHiS soll in jedem Strafverfahren gehört werden. Sie soll sich schon vor einer Betreuung oder einem anderen Angebot mit dem jungen Menschen und seinem sozialen Umfeld befassen, seinen Erziehungsbedarf einschätzen und dies dem Gericht darlegen.
Auf dieser Grundlage berichtet die JuHiS dem Gericht über die gewonnenen Erkenntnisse und unterbreitet nach Möglichkeit einen Vorschlag für eine als geeignet befundene Leistung der Jugendhilfe. Nach der Entscheidung des Gerichtes ermöglicht die JuHiS dann dem jungen Menschen die Umsetzung der ihm aufgetragenen Weisung. Später berichtet sie dem Gericht darüber, ob und wie es mit der Umsetzung geklappt hat.
Die Bewährungshilfe wird dagegen bei Gericht nur beteiligt, wenn eine/r ihrer Probanden (so nennt man die ihr zugewiesenen Verurteilten) ein erneutes Strafverfahren hat. Sie ergänzt dann den Bericht der JuHiS und berichtet über den bisherigen Bewährungsverlauf.
Man kann im Übrigen auch nach einer Haftverbüßung noch Bewährung bekommen - und zwar, wenn man wegen guter Führung vorzeitig entlassen wurde (meist nach 2/3 der Haftzeit). Dann wird der noch nicht verbüßte Strafrest zur Bewährung ausgestellt.
Weitere Informationen zur Bewährungshilfe
- www.justiz-online.de
Weitere Informationen unter „Infomaterial".
Wann ist man vorbestraft?
Alle Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender werden ins Erziehungsregister eingetragen, wo sie nach bestimmten Zeiten wieder gelöscht werden, wenn die Täter/innen in der Zwischenzeit keine neue Straftat begangen haben. Zudem ist dieses Register besonders geschützt, es ist nur als ein Informationsmedium für die Justiz gedacht. Dadurch weiß nach einem Umzug in eine andere Stadt bei einem erneuten Strafverfahren (aber auch nur dann!) am neuen Wohnort der Richter, was der- oder diejenige schon vorher woanders gemacht hat.
Dies ist aber keinesfalls mit einer „Vorstrafe" gleichzusetzen, auch wenn das umgangssprachlich gerne so gesagt wird! Vorstrafen kommen ins Bundeszentralregister (das ist etwas ganz anderes als das Erziehungsregister) und stehen im Führungszeugnis. Vorbestraft ist man aber erst dann, wenn man zu einer Haftstrafe (Gefängnis bzw. Jugendgefängnis) verurteilt worden ist (Jugendarrest zählt nicht dazu!). Bei einer Haftstrafe ist es insofern egal, ob man noch eine Bewährung bekommen hat oder nicht: Diese Verurteilung wird auf jeden Fall als Vorstrafe eingetragen, allerdings wird bei einer Bewährungsstrafe der Eintrag bereits gelöscht, wenn man die gesamte Bewährungszeit erfolgreich hinter sich gebracht hat. Hat man dagegen ohne Bewährung im Gefängnis gesessen, dauert es einige Jahre länger (bis zu 10 Jahren), bis die „Weste" bzw. das Führungszeugnis wieder rein ist.
Über alle weiteren Einzelheiten dieser komplizierten Materie berät bei Bedarf die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) oder auch die Bewährungshilfe!
Erfährt die Öffentlichkeit etwas von meiner Bestrafung?
Verhandlungen bei Gericht gegen Heranwachsende (ab 18 Jahren) sind öffentlich - bei mehreren Angeklagten genügt es sogar, wenn nur schon einer von ihnen volljährig ist. Ansonsten darf gegen unter 18-Jährige (Jugendliche) nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt werden. In den meisten Fällen beschränkt sich die Öffentlichkeit aber - wenn sie zugelassen ist - auf einige wenige Leute.
Allerdings können es beim Jugendschöffengericht gelegentlich Schulklassen sein, und dort ist meist auch eine Gerichtsreporterin der örtlichen Presse vertreten. Die Presse darf aber keine Fotos machen und keine Namen nennen. Es darf auch nicht so berichtet werden, dass man leicht erkennen kann, um wen es gegangen ist.
Beim Jugendgericht sind es dagegen bei öffentlichen Verhandlungen - wenn überhaupt - meist nur einige wenige Leute, die oft zum Freundeskreis oder der Verwandtschaft von Beteiligten gehören.
Unabhängig davon kann die JuHiS immer beantragen, dass für die Dauer ihrer Berichterstattung - wenn also über sehr persönliche Dinge berichtet werden muss - die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird!
Was hat es mit dem Erziehungsregister auf sich?
Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden werden grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen – auch leichte Taten, selbst im Rahmen von Diversion. Aber dies gilt nicht als Vorstrafe und kommt auch nicht ins sogenannte Polizeiliche Führungszeugnis (das heißt nur noch so, wird aber nicht von der Polizei geführt).
Das Erziehungsregister ist besonders geschützt, und nur Richter, Staatsanwälte und Kriminalbeamte bekommen dort Einsicht. Dieses Register ist nämlich ein Informationsmedium der Justiz, damit diese bei erneuten Strafverfahren auch nach einem Umzug überall in Deutschland sehen kann, ob der- oder diejenige schon einmal ein oder mehrere Strafverfahren hatte. Aber wie gesagt: Das interessiert nur die Justiz, und dies auch nur bei erneuten Straftaten (während man ein Führungszeugnis auch oft bei Arbeitgebern vorlegen muss). Nach einer bestimmten Anzahl von Jahren (wie viele, hängt von der Schwere der Tat ab) werden die Eintragungen wieder gelöscht, wenn nicht innerhalb der Löschungsfrist neue Verfahren dazu gekommen sind. Kommen aber neue dazu, so bemisst sich die neue Löschungsfrist für die gesamte Liste nach der längsten Ablauffrist aller gewesenen Verfahren.
Eine Eintragung ins Erziehungsregister ist nicht so tragisch wie eine Vorstrafe, aber man muss bei erneuten Straftaten damit rechnen, dass einen die Justiz als „Wiederholungstäter" ansieht und zu härteren Maßnahmen greift. Hat sich aber jemand das „Erwischt-Werden" und die Folgen einer Straftat so zu Herzen genommen, dass er/sie nichts mehr anstellt, so spielen die Eintragungen im Erziehungsregister keine Rolle mehr und sind nach einiger Zeit restlos verschwunden. Diese Zeitspanne umfasst je nach Schwere des Verstoßes i. d. R. zwei bis fünf Jahre.
Kann ich für Schule-Schwänzen bestraft werden?
Ja, das ist durchaus möglich - allerdings heißt das dann nicht „Strafverfahren", sondern „Ordnungswidrigkeiten-Verfahren". Aber obwohl das vielleicht etwas weniger „gefährlich" klingt, können die damit verbundenen Ordnungsmaßnahmen genauso einschneidend sein. Denn es werden seit einiger Zeit nicht mehr die Eltern der schwänzenden Schüler bestraft - sondern die Schüler selber! Es gibt dann Bußgelder von mehreren hundert Euro. Wenn man - wie die meisten Schüler - kein eigenes Geld hat, bekommt man eine Arbeitsweisung.
Die Höhe der Geldbußen bzw. der Arbeitsweisungen kann sich schnell steigern, wenn das Schwänzen weitergeht: Von anfangs 100 bis zu insgesamt 1 000 Euro bzw. von anfangs 20 auf bis zu insgesamt 200 Stunden! Schafft man die Geldzahlungen oder die Arbeitsstunden ohne ausreichende Entschuldigung nicht in der vorgegeben Frist, muss man zur Strafe für eine Woche in den Dauerarrest. Danach bleibt die ursprüngliche Weisung aber immer noch zu erfüllen!
Arbeitsstunden dürfen zudem nur in Zeiten abgeleistet werden, in denen man nicht zur Schule muss.
Welche Gerichte sind für Menschen unter 21 Jahren zuständig?
Zunächst einmal gilt es zu unterscheiden zwischen dem (Einzel-)Jugendrichter und dem Jugendschöffengericht. Außerdem gibt es noch die Jugendstrafkammer beim Landgericht. Für Greven sind das Jugendgericht Steinfurt und das Jugendschöffengericht Rheine zuständig, die zuständige Jugendstrafkammer ist beim Landgericht Münster angesiedelt. Welches von diesen Gerichten jeweils zuständig ist, ergibt sich in der genannten Reihenfolge aus der Schwere des Tatvorwurfes.
Bei Angeklagten, die zur Tatzeit noch unter 21 Jahre alt waren, ist immer eines der genannten Gerichte zuständig. Es kann zwar u. U. trotzdem sein, dass bei einem Schuldspruch jemand über 18 Jahren bereits wie ein Erwachsener behandelt wird - aber zunächst einmal gelten die milderen Verfahrensvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Ob jemand unter 21 Jahren schon strafrechtlich als Erwachsener eingestuft wird oder nicht, hängt nicht unwesentlich von einer entsprechenden Stellungnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren, der JuHiS ab.
Für Erwachsene gibt es keine erzieherischen Maßnahmen oder Leistungen der Jugendhilfe mehr, sondern nur noch Strafen - in der Regel Geld- oder Gefängnisstrafen. Diese Strafen können auch um ein Vielfaches härter sein, als dies bei Jugendlichen zulässig wäre. Abgesehen davon ist für Erwachsene die Grenze, ab der man vorbestraft ist, wesentlich niedriger.
Beim Jugendrichter wird die große Masse der Straftaten behandelt. Dort bleibt es in den meisten Fällen bei Maßnahmen, die von der Jugendhilfe angeboten werden.
Beim Jugendschöffengericht werden dagegen meist deutlich schwerere Straftaten verhandelt. Dort hat man es gleich mit drei Richtern zu tun, von denen zwei ehrenamtliche Richter - die Schöffen - sind. Diese sind keine Juristen, wirken aber an den Beratungen über eine Urteilsfindung entscheidend mit. Hier treten neben die rein erzieherischen Maßnahmen schon wesentlich häufiger pure Strafen - nicht selten auch Strafen in einer Arrestanstalt oder in einem Jugendgefängnis.
Beim Landgericht ist das Prinzip ähnlich, nur dass hier zu den beiden Schöffen insgesamt zwei bis drei Berufsrichter kommen, sodass bis zu fünf Personen über ein Urteil entscheiden. Dies wird aber nur bei besonders schweren Straftaten so sein. Beim Landgericht werden relativ häufig Gefängnisstrafen mit oder ohne Bewährung verhängt. Jedoch ist das Landgericht auch Berufungsinstanz, wenn man das Urteil eines der vorgelagerten Gerichte anfechten will (Berufung kann man aber nur in den sieben Tagen nach der Urteilsverkündigung einlegen).
Wie komme ich zum Gericht und was muss ich da beachten?
Für alle Gerichtsverfahren gilt, dass man unbedingt und pünktlich erscheinen muss - das betrifft Angeklagte ebenso wie Zeugen! Man muss sich rechtzeitig darum kümmern, wie man zum Gericht kommt - also Fahrweg, Verkehrsmittel, Fahrpläne usw. vorher aussuchen! Wenn jemand nicht einmal über das Geld für eine Fahrkarte verfügt, muss er/sie sich entweder um eine verbindliche Mitfahrmöglichkeit kümmern oder rechtzeitig beim Gericht eine Fahrkarte beantragen (etwa eine Woche vorher - Nachweis der Bedürftigkeit nicht vergessen!).
Nur wer plötzlich bettlägerig krank wird, darf entschuldigt fehlen. Das setzt aber voraus, dass man zum einen sofort das Gericht anruft (Steinfurt: 02551 66-0, Rheine: 05972 4005-0, Münster: 0251 494-0) und sich abmeldet und zum anderen dem Gericht umgehend ein ärztliches Attest zuleitet! Hält man dieses nicht ein, muss man mit einer empfindlichen Ordnungsstrafe oder mit einer polizeilichen Festnahme rechnen!!!
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Für alle, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, gelten folgende Wege zu den Gerichten:
Amtsgericht Steinfurt
Das Amtsgericht Steinfurt ist am besten mit dem Zug zu erreichen, die Busse fahren außerhalb des Schülerverkehrs einfach in zu großen Abständen, und der Umstieg in Nordwalde dauert teilweise bis zu ¾ Stunde.
Mit dem Zug fährt man über Münster und steigt dort auf die Linie nach Gronau und Enschede um, Zielbahnhof ist Steinfurt-Burgsteinfurt. Hier geht man über den Bahnhofsvorplatz bis zur Bahnhofstraße (Richtung Innenstadt), von der dann auch gleich links die Gerichtsstraße zum Amtsgericht abgeht (Gesamtweg etwa 300 Meter). Man muss aber einschließlich dem Umsteigen mit einer Gesamtfahrzeit von etwa 1¼ Stunde rechnen - plus Fußweg sowie einer Zeitreserve für Verspätungen (die bei der Bahn nicht selten sind).
Amtsgericht Rheine
Einfacher ist es, zum Amtsgericht Rheine zu kommen: Hier fährt man mit dem Zug bis Rheine, hält sich beim Verlassen des Bahnhofs links und geht etwa 1 Kilometer links an der Hauptstraße entlang - dann erreicht man das Amtsgericht. Die reine Fahrzeit beträgt ab Greven-Bahnhof nur etwa 20 bis 25 Minuten, hinzu kommen aber noch 10 bis 15 Minuten für den Fußweg und eine Zeitreserve für Verspätungen - so dass man ab Greven-Bahnhof insgesamt mit etwa 1 Stunde rechnen sollte.
Landgericht Münster
Das Landgericht in Münster erreicht man, indem man von Greven bis Münster-Hauptbahnhof mit dem Zug fährt und dann auf einen Stadt-Bus der Linien 11, 12, 13 oder 22 umsteigt. Man kommt dann am Hindenburgplatz vor dem Amtsgericht an, dahinter liegt das Landgericht! Auch hier sollte man mit einer Zeitreserve für Verspätungen rechnen und vorsichtshalber für den Weg ab Greven-Bahnhof insgesamt etwa 1 bis 1 ¼ Stunde Zeit einkalkulieren.
Die genannten Zeitangaben sind alle als Mindest-Zeiten zu verstehen und werden ohne Gewähr genannt. Letztlich ist hier jede(r) für sich selbst verantwortlich!
Zu bedenken ist auch, dass es an allen Gerichten elektronische Einlasskontrollen gibt, die zu weiteren Verzögerungen führen können!
In jedem Fall muss man sich rechtzeitig um die jeweils aktuellen Fahrpläne (wechseln jährlich bis halbjährlich!) und bei der Bahn vorher um eine Fahrkarte kümmern. Wer in der Bahn ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, zahlt nicht nur 40 Euro, sondern hat auch gleich das nächste Strafverfahren am Hals - denn „Schwarzfahren" ergibt immer eine Anzeige als Straftat!
Mit dem Auto
Mit dem Auto ist es alles etwas einfacher:
Amtsgericht Steinfurt
Das Gericht in Steinfurt ist ausgeschildert, man fährt Richtung Bahnhof. Vor dem Gericht ist ein Parkplatz. Man sollte mindestens ¾ bis 1 Stunde vorher losfahren!
Amtsgericht Rheine
In Rheine fährt man, von Greven/ Emsdetten kommend, am Innenstadtring Rheine links und folgt dann dem Straßenverlauf immer geradeaus - erst bleiben der Bahnhof, dann auch der Abzweig nach Steinfurt links liegen. Vor der dann nächsten großen Ampelkreuzung (rechts ginge es zur Emsbrücke) sieht man dann schon links das Amtsgericht (vor der Kreuzung rechts ist eine größere Grünanlage). Man ordnet sich dann links ein, macht eine Kehrtwende um den Mittelstreifen und fährt nach etwa 50 bis 100 Metern rechts auf den Parkplatz des Amtsgerichts. Ab Greven sollte man etwa 1 Stunde vorher losfahren.
Landgericht Münster
In Münster orientiert man sich am Hindenburgplatz (wo immer der Send ist) und parkt auch dort. An der südlichen Platz-Seite ist das Amtsgericht, dahinter liegt das Landgericht: Wenn man unter der Verbindungsbrücke der beiden Amtsgerichts-Gebäudeteile durchgeht und sich dann etwas links hält, kommt man zum Haupteingang des Landgerichts (roter neuerer Backsteinbau). Man sollte in Greven etwa ¾ bis 1 Stunde vorher losfahren - dann ist man „auf der sicheren Seite"!
Bei Fahrten nach Münster sollte man sich am besten vorher erkundigen, ob der Parkplatz auf dem Hindenburgplatz frei ist! Dieser ist nämlich mehrfach im Jahr für Send, Zirkus oder Ähnliches gesperrt - dann sollte man ins Parkhaus Aegidiiplatz fahren (dem Parkleitsystem folgen) und für die Park-Schlange und den längeren Fußweg schon vorher etwa ½ Stunde zusätzlich einkalkulieren!
Bitte aber auch mit dem Auto immer genügend Fahrzeit einkalkulieren, zumal die elektronischen Einlasskontrollen bei Gericht noch etwas Zeit kosten!
Wer mit diesen Dingen nicht allein zurecht kommt (bei unter 18-Jährigen muss ohnehin mindestens ein Elterteil mitkommen!) , kann sich auch bei der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHIS) Rat holen. Dort wird einem wohl gesagt, was man tun kann und wo man sich informieren kann - umsetzen muss man das dann aber selber, das nimmt einem keiner ab!
Wenn man aber trotz aller Bemühungen nicht weiß, wie man hinkommen soll, kann man bei der JuHiS fragen, ob es vielleicht eine Mitfahrmöglichkeit gibt. Das kann möglich sein, geht aber nicht immer!
Erscheinen vor Gericht
Wichtig ist zudem, in der angemessenen Art und Weise vor Gericht zu erscheinen - also zwar „ganz normal", aber nicht im totalem Freizeit-Look und nach Möglichkeit auch nicht in Arbeitskleidung. Es muss jedoch nicht gleich der „Sonntagsanzug" sein.
Kopfbedeckungen sind beim Betreten des Gerichtsaales grundsätzlich abzulegen, und auf Kaugummi-Kauen reagieren fast alle Richter sehr „allergisch"! Und ‚last but not least' sollte man sich an gute Umgangsformen erinnern - es gilt also z. B. höflich zu sein, nicht unaufgefordert dazwischen zu reden und sich einigermaßen angemessen auszudrücken und zu verhalten.
Für weiteren Informationsbedarf wird auf www.justiz-online.de verwiesen.