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"Volkes Stimme" in der Justiz

Justitias Waage
Schöff*innen sind ehrenamtliche Richter*innen ohne juristische Ausbildung. Sie nehmen an Hauptverhandlungen teil und haben dabei das gleiche Stimmrecht wie ein*e Berufsrichter*in. Gemeinsam mit den Berufsrichter*innen entscheiden die Schöff*innen über Schuld und Strafe der Angeklagten. Das Schöffenamt ist eingerichtet worden, um "Volkes Stimme" in die Justiz einzubeziehen. Die Beteiligung von Laienrichter*innen soll das Vertrauen der Bürger*innen in die Strafjustiz stärken und zu einer lebensnahen Rechtsprechung beitragen.

Voraussetzungen

Schöffin oder Schöffe werden kann jede*r, der*die

  • die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  • zu Beginn der Amtszeit älter als 25 und jünger als 70 Jahre ist,
  • mindestens ein Jahr in Greven mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,
  • weder vorbestraft noch entmündigt ist,
  • beruflich nicht mit der Justiz verbunden ist (zum Beispiel Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Justizvollzugsbeamte).

Die Auswahl der Schöff*innen

Schöff*innen werden alle fünf Jahre gewählt. Jede Gemeinde stellt eine Schöffenvorschlagsliste auf. Für die Aufstellung der Vorschlagsliste gibt es keine festen Regeln. Manchmal werden die vorgeschlagenen Personen vom Rat, von Gewerkschaften, Kirchen oder sonstigen Organisationen benannt. Manche Kommunen greifen auch auf das amtliche Melderegister zurück und entnehmen dort Namen und Anschriften möglicher Schöff*innen.

Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheiden die politischen Gremien. Sie müssen darauf achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

Gewählt werden die Schöff*innen durch einen speziellen Schöffenausschuss. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Amtszeit: Die Amtszeit der Schöff*innen beträgt aktuell fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt 2024.
  • Schöffentätigkeit und Beruf: Die Schöffentätigkeit ist ehrenamtlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, Schöff*innen im erforderlichen Umfang freizustellen.
  • Zeitaufwand: Die Schöff*innen sollten an etwa zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr teilnehmen.
  • Zuwendungen: Schöff*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, aber eine Entschädigung für Verdienstausfall sowie Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss.

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