"Volkes Stimme" in der Justiz

Voraussetzungen
Schöffin oder Schöffe werden kann jede*r, der*die
- die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
- zu Beginn der Amtszeit älter als 25 und jünger als 70 Jahre ist,
- mindestens ein Jahr in Greven mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,
- weder vorbestraft noch entmündigt ist,
- beruflich nicht mit der Justiz verbunden ist (zum Beispiel Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Justizvollzugsbeamte).
Die Auswahl der Schöff*innen
Schöff*innen werden alle fünf Jahre gewählt. Jede Gemeinde stellt eine Schöffenvorschlagsliste auf. Für die Aufstellung der Vorschlagsliste gibt es keine festen Regeln. Manchmal werden die vorgeschlagenen Personen vom Rat, von Gewerkschaften, Kirchen oder sonstigen Organisationen benannt. Manche Kommunen greifen auch auf das amtliche Melderegister zurück und entnehmen dort Namen und Anschriften möglicher Schöff*innen.
Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheiden die politischen Gremien. Sie müssen darauf achten, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Gewählt werden die Schöff*innen durch einen speziellen Schöffenausschuss.
Das Wichtigste in Kürze
- Amtszeit: Die Amtszeit der Schöff*innen beträgt aktuell fünf Jahre. Die nächste Amtsperiode beginnt 2024.
- Schöffentätigkeit und Beruf: Die Schöffentätigkeit ist ehrenamtlich. Arbeitgeber sind verpflichtet, Schöff*innen im erforderlichen Umfang freizustellen.
- Zeitaufwand: Die Schöff*innen sollten an etwa zwölf ordentlichen Sitzungen im Jahr teilnehmen.
- Zuwendungen: Schöff*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, aber eine Entschädigung für Verdienstausfall sowie Fahrtkostenerstattung und gegebenenfalls einen Verpflegungszuschuss.
Weiterführende Informationen
- www.schoeffen-nrw.de
Die Homepage der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen – Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.