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Fachdienst 3.0: Arbeit und Soziales

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 ff SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Beschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt kann z.B. für Personen in Frage kommen, die
• Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
• alleinstehend sind und eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit beziehen oder
• eine Altersrente erhalten und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben oder
• die zeitlich befristet (länger als 6 Monate) voll erwerbsgemindert sind (nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können)

Bürgergeld und Grundsicherungsleistungen sind vorrangige Leistungen. 

Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind im Sozialgesetzbuch XII definiert. Nähere Auskünfte erteilen die aufgeführten MitarbeiterInnen.

Öffnungszeiten:
montags und mittwochs: 10:00 - 12:00 Uhr
donnerstags: 14:00 - 16:00 Uhr

Hilfe zum Lebensunterhalt