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Fachdienst 5.1: Finanzbuchhaltung und Abgaben

Grundsteuer

Beschreibung

Für jedes Grundstück werden Grundsteuern fällig. Wie hoch sie sind, hängt von

  • der Art des Grundstückes
  • dem Grundsteuermessbetrag (wird vom Finanzamt festgelegt und mitgeteilt) und
  • dem Grundsteuerhebesatz der Stadt (wird vom Rat der Stadt Greven jährlich neu festgelegt) ab.

Unterschieden wird zwischen der sogenannten

  • Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und
  • Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)

Die Grundsteuern werden für das laufende Jahr festgesetzt. Wir stellen Sie Ihnen mit dem Grundbesitzabgabenbescheid "in Rechnung", den Sie zu Beginn des Jahres erhalten und der weitere Abgaben für Ihr Grundstück beinhaltet.



Grundsteuerreform: 2022 werden neue Daten von Eigentümer*innen erhoben

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Ab 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Bemessungsgrundlagen dafür werden im Jahr 2022 ermittelt.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken werden von der Finanzbehörde aufgefordert, die aktuellen Merkmale ihres Grundstücks zum Zeitpunkt 1.1.2022 anzugeben. Diese Erklärung kann zwischen dem 01.07. und dem 31.10.2022 online unter www.elster.de abgegeben werden.

Erforderliche Angaben sind: Lage und Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes.

Aufgrund der eingereichten Angaben erstellt das Finanzamt drei Bescheide:

  • den Grundsteuerwertbescheid,
  • den Grundsteuermessbescheid,
  • den Grundsteuerbescheid.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten die aktuell bestehende Regelungen fort.

Um die Erklärung zu erleichtern, werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken ein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten, aus dem sich wesentliche Daten ergeben, die für die Erklärung relevant sind. Auch die Eigentümerinnen und Eigentümer von aktiven Betrieben der Land- und Forstwirtschaft werden von der Finanzverwaltung gesondert mit unterstützenden Hinweisen informiert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ibbenbüren. Es gibt eine extra eingerichtete Telefon-Hotline: 05451 920-1959. Im Informationsblatt der Finanzverwaltung NRW unter "Downloads/Links" finden Sie weitere Hinweise.

 

Tipp: Aufgepasst beim Verkauf Ihres Grundstückes während des Jahres!

Man sollte meinen, dass Sie nicht mehr für die Grundsteuer "haften", sobald Sie Ihr Grundstück verkauft haben. Doch das stimmt nicht. Bis zur steuerrechtlichen Umschreibung des Grundstücks (sie wird vom Finanzamt veranlasst und erfolgt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen immer erst am 1. Januar des nächsten Jahres) müssen Sie die Grundsteuer noch für den Rest des Jahres, in dem Sie Ihr Grundstück verkauft haben, bezahlen.

Deshalb: Legen Sie in Ihrem Kaufvertrag fest, dass die Käufer / der Käufer die Grundsteuer anteilig ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe des Grundstücks tragen soll. Erfolgt die Übergabe beispielsweise zum 1. Juli des Jahres, vereinbaren Sie, dass die Käufer / der Käufer die Hälfte der Grundsteuer tragen soll. Beachten Sie aber bitte unbedingt, dass es sich dabei lediglich um Ihren persönlichen Anspruch gegenüber den Käufern / dem Käufer handelt. Von Ihrer Zahlungspflicht gegenüber uns entbindet Sie das nicht.

Grundsteuer