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Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Eheschließung im Ausland

Auch im Ausland geschlossene Ehen werden grundsätzlich anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Ehehindernis nach deutschem Recht vorliegt.

Beschreibung

Rechtzeitig informieren!
Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch das Konsulat des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben. Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Hierzu gehören z.B. Bolivien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Japan, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn.

Was ein Wohnsitz ist und welche "Wohnungsformen" es gibt, erfahren Sie auf der Seite Wohnungsstatus.

Nicht ausdrücklich gefordert, aber hilfreich ist ein Ehefähigkeitszeugnis in folgenden Ländern: Belgien, Dänemark, Großbritannien, Jugoslawien, Kroatien, Norwegen, Seychellen.

In anderen Ländern reichen schon Ihr Reisepass und eine internationale Geburtsurkunde aus.

Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden möglichst direkt durch die zuständige ausländische Behörde beglaubigen und durch die deutsche Botschaft legalisieren, zum Beweis, dass die Urkunde echt ist. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, gehen Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde ins Standesamt und geben eine gemeinsame Namenserklärung ab. Hier können Sie auch Ihre im Ausland geschlossene Ehe nachbeurkunden lassen und so künftig eine deutsche Eheurkunde vorweisen.

Eheschließung im Ausland