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Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Gaststättenerlaubnis

Beschreibung

Gaststätten

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.

Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte übernommen werden soll.

Die Erteilung der Erlaubnis kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen geprüft wurden. Sie dürfen den Gaststättenbetrieb erst dann öffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

Der Antragsteller einer Gaststättenerlaubnis muss persönlich zuverlässig sein.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Dazu lesen Sie bitte den Artikel zu „Gaststättenrechtliche Gestattung“.

Gaststättenerlaubnis