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Fachdienst 2.1: Bürgerdienste

Lärmschutz

Für die heimische Gartenpflege sind sie unentbehrliche Helfer: die Rasenmäher, Motorsensen, Grastrimmer, Kantenschneider und Co. Aber sie sind auch laut und erfordern zu bestimmten Zeiten die Rücksichtnahme auf die Nachbarn.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung trifft eindeutige Aussagen, welche Geräte zu welchen Zeiten in Wohngebieten benutzt werden dürfen:

Beschreibung

Grundsätzlich gilt: an Sonn- und Feiertagen müssen alle lärmintensiven Geräte ausgeschaltet bleiben und zwar ohne "Wenn und Aber".

Rasenmähen ja - aber nur zu bestimmten Zeiten:

An allen Tagen, außer Sonn- und Feiertagen darf der Rasenmäher von 7.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr laufen.

Lärmintensivere Geräte dürfen sogar erst ab 9.00 Uhr ihren Dienst verrichten und müssen ab 17.00 Uhr "Ruhe geben". Dazu zählen:

  • Freischneider (Motorsense)
  • Grastrimmer und Kantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
  • Laubbläser (gilt auch für tragbare Geräte)
  • Laubsammler (gilt auch für tragbare Geräte)

Tragen diese Geräte allerdings das Umweltzeichen der EU, gelten die gleichen Betriebszeiten wie für Rasenmäher.

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