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Fachdienst 5.1: Finanzbuchhaltung und Abgaben

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Vergnügungssteuern werden in Greven vor allem auf Spielautomaten (mit und ohne Gewinnmöglichkeit) erhoben. Mit dieser Steuer soll in erster Linie der Gefahr einer Spielsucht vorgebeugt werden.

Grundsätzlich wird unterschieden nach der

  • Kartensteuer (Besteuerung abhängig von Eintrittskarten und -preisen) und der
  • Pauschalsteuer, differenziert nach Spielumsatz, Anzahl der Apparate, Größe des benutzten Raumes und Roheinnahme

Details entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Greven.

Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:

  • Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern ohne gewerbliche Absicht
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  • Veranstaltungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke (Voraussetzung in der Satzung bitte beachten!)
  • Auch bei Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen werden die Vergnügungssteuern nicht erhoben, selbst wenn dort Spielautomaten aufgestellt werden.

Vergnügungssteuer