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Fachdienst 5.1: Finanzbuchhaltung und Abgaben

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Vergnügungssteuern werden in Greven vor allem auf Spielautomaten (mit und ohne Gewinnmöglichkeit) erhoben. Mit dieser Steuer soll in erster Linie der Gefahr einer Spielsucht vorgebeugt werden.

Grundsätzlich wird unterschieden nach der

  • Kartensteuer (Besteuerung abhängig von Eintrittskarten und -preisen) und der
  • Pauschalsteuer, differenziert nach Spielumsatz, Anzahl der Apparate, Größe des benutzten Raumes und Roheinnahme

Details entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Greven.

Keine Vergnügungssteuern werden auf diese Veranstaltungen erhoben:

  • Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern ohne gewerbliche Absicht
  • Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe
  • Veranstaltungen für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke (Voraussetzung in der Satzung bitte beachten!)
  • Auch bei Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen werden die Vergnügungssteuern nicht erhoben, selbst wenn dort Spielautomaten aufgestellt werden.

Vergnügungssteuer

Stadt Greven, Außenstelle FiBu
Rathausstraße 11-15
48268 Greven

Weitere Hinweise

Kostenpflichtige Parkplätze gibt es am Busbahnhof (erreichbar über die Straße "Hinter der Lake"). Kostenfreie Parkplätze gibt es am Kreisverkehr Hallenbad.

Hinweise zum Nahverkehr

Mit dem Bus: Haltestelle Rathaus/ZOB Mit der Bahn: Bahnhof Greven

Öffnungszeiten

Die Mitarbeiter*innen sind zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses erreichbar (Mo-Fr 8:30 bis 12:30, Do 14:00 bis 18:00 Uhr). Individuelle Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten sind möglich.

Hinweise zur Barrierefreiheit

Die Außenstelle ist barrierefrei.

Hinweise zur Erreichbarkeit

  • Barrierefreier Zugang

Erläuterungen und Hinweise