Verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 STVO (Baustellen)
Zur Sicherung des Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum müssen Baustellen gemäß § 45 StVO abgesichert sein.
Zur Sicherung des Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum müssen Baustellen gemäß § 45 StVO abgesichert sein.
Antragsformular mit Angabe der Dauer der Arbeiten und einer verantwortlichen Person (mit Handynummer),
Übersichtsplan,
Verkehrszeichenplan, gegebenenfalls mit Umleitungen,
Die Unterlagen sollen nach Möglichkeit digital eingereicht werden.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Elisabeth Oelgeklaus | 02571 920-285 | elisabeth.oelgeklausstadt-grevende |
Werner Röers | 02571 920-352 | werner.roeersstadt-grevende |
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