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Genehmigungsfreistellung 

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden bedarf keiner Baugenehmigung, sondern unterliegt der sogenannten „Genehmigungsfreistellung“. Bei diesem Verfahren reicht Ihr Architekt den Antrag sowie alle nötigen Bauvorlagen bei uns ein. Wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats mitteilt, dass doch ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, können Sie einen Monat nach Einreichen der Unterlagen mit dem Bauvorhaben beginnen.

Ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen eingereicht werden.

Diese kann Ihnen in der Regel Ihr*e Architekt*in erläutern, aber auch die Mitarbeiter des Fachdienstes Bauordnung- und Beratung helfen Ihnen gerne weiter.

Um herauszufinden, wer bei Fragen für Ihre Adresse zuständig ist, können Sie sich unter Download/Links die Karte "Zuständigkeitsbereiche" anschauen.

Wenn Sie nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an unsere allgemeine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Das entsprechende Antragsformular für die Genehmigungsfreistellung finden Sie ebenfalls unter Downloads/Links.

Kontaktdaten

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Telefon  02571 920-590
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